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| Neuigkeiten für Immobilienverkäufer und Vermieter
Fördermittel ausgelaufen
Nachdem der Bund die Fördermittel in den vergangenen Monaten zusammenstrich, können keine energiesparende und umweltschonende Maßnahmen mehr gefördert werden. Dies wirkt sich auf die Förderung von Solarkollektoren, Pelletheizungen sowie Wärmepumpen aus.
Statt ursprünglich geplanter 400 Millionen Euro stehen hierfür für das laufende Jahr lediglich 257 Millionen Euro zur Verfügung. Der Grund ist eine Haushaltssperre von 115 Millionen Euro. Wenn diese nicht aufgehoben wird, können nur noch die bis Ende März eingereichten Förderanträge bearbeitet werden; später eingereichte gehen leer aus. Bundesweit sind etwa 200.000 Vorhaben davon betroffen.
Mündliche Erlaubnis zur Terrassennutzung kann jederzeit widerrufen werden
Über zehn Jahre nutzte ein Mieter die Dachterrasse des Hauses. Im Mietvertrag war diese nicht vorgesehen, der Vermieter hatte ihm und anderen Mietern die Nutzung jedoch gestattet. Dann widerrief er die Erlaubnis, da er die Terrasse gewerbsmäßig nutzen wollte. Für den Mieter bedeutete dies, dass er künftig zahlen sollte. Da er dies nicht akzeptierte, zog sein Vermieter vor Gericht, wie der Deutsche Anwaltsverein berichtete.
Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Die Dachterrasse sei keine typische Gemeinschaftseinrichtung wie etwa Aufzüge oder Fahrradkeller. Der Vermieter habe die Nutzung gestattet, ohne dazu verpflichtet zu sein. Da eine vertragliche Regelung fehle, könne der Vermieter die Erlaubnis jederzeit widerrufen. (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 1.12.2008).
Solaranlagen-Klau breitet sich aus
In Deutschland sind immer mehr Diebesbanden unterwegs, die Solarkollektoren von den Dächern schrauben und anschließend im Internet verkaufen. In NRW wurden im Januar und Februar zehn Fälle gemeldet. Im gesamten vergangenen Jahr waren es gerade mal sechs. Darauf verwies das Landeskriminalamt, wie die „Süddeutsche Zeitung“ berichtete.
Hausbesitzer können den Dieben das Handwerk erschweren. Zum einen können sie die Anlagen mit Spezialwerkzeug am Dach montieren. So können die Diebe die Platten nicht mit herkömmlichen Werkzeugen demontieren.
Zudem hat der Solar-Energie-Förderverein im Internet unter www.sfv.de ein Register eingerichtet, in dem Hauseigentümer die gestohlenen Module eintragen können (mit Seriennummer, Tag und Ort des Diebstahls). Andererseits können Käufer darin nachsehen, ob sie Diebesgut kaufen, wenn sie Module erwerben, die nicht originalverpackt sind.
Es gibt auch mittlerweile Photovoltaikversicherungen, die bei Diebstahl einspringen. Denn in der Wohngebäudeversicherung sind die Anlagen zumeist nicht erfasst.
Mieterhöhung: Vergleichsobjekte dürfen nicht in derselben Wohnung liegen
Ein Student hatte ein Zimmer innerhalb einer Wohnung gemietet. Auch die übrigen Räume in der Wohnung und in den anderen Wohnungen des Gebäudes waren einzeln an Studierende vermietet. Im August 2009 wollte der Vermieter die Miete erhöhen. Er verwies dabei auf vier andere, „nahezu identische“ Räume im Gebäude. Zwei dieser Vergleichszimmer befanden sich in der Wohnung, in der der Student wohnte. Der junge Mann lehnte die Mieterhöhung ab, der Vermieter klagte.
Zu Unrecht, befanden die Richter. Zur Begründung einer Mieterhöhung dürfe man zwar auf Mieten aus dem eigenen Bestand und auch in demselben Gebäude verweisen. Grundsätzlich müsse der Vermieter mindestens drei andere Wohnungen zum Vergleich benennen – gehe es doch im Gesetz um die ortsübliche und nicht um die wohnungsübliche Vergleichsmiete. Der Vermieter hatte also eine Vergleichswohnung zu wenig angegeben (Amtsgerichts Köln, AZ: 203 C 33/09).
Verkehrssicherungspflichten: Wofür der Vermieter haftet
Der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass in seinem Gebäude alles in Ordnung ist und Mieter und Besucher sich nicht verletzen. So muss er sich beispielsweise kümmern, wenn die Treppenhausbeleuchtung defekt ist, die Fahrstuhltür klemmt oder auf dem Spielplatz ein Spielgerät so kaputt ist, dass sich ein Kind wehtun kann.
Diese so genannte Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten. Werden etwa Böden und Treppen gebohnert, muss der Vermieter dafür sorgen, dass ein Schild aufgestellt wird, das auf die erhöhte Rutschgefahr hinweist. Ist der Aufzug außer Betrieb, so muss ebenfalls ein entsprechendes Schild angebracht werden.
Der Vermieter hat außerdem die Pflicht, sich unverzüglich um die Schadensbehebung zu kümmern. Dabei ist es nicht entscheidend, ob er selbst Hand anlegt oder einen Hausmeister oder eine Fremdfirma beauftragt.
Kommt ein Mieter zu Schaden, obwohl er von einer Gefahrenquelle weiß und der Vermieter sich ordnungsgemäß verhalten hat, muss er davon ausgehen, dass ihm ein Mitverschulden aufgebürdet wird: Er kann nicht damit rechnen, dass ausschließlich sein Vermieter für den Schaden gerade steht.
Bei Einfamilienhaus-Besitzern ist diese Sorgfaltspflicht geringer, nicht zuletzt weil hier weniger fremde Personen ein- und ausgehen als in einem Mietshaus. Außerdem gilt, dass jeder in seinen vier Wänden grundsätzlich machen kann, was er will. |

| Neuigkeiten für Immoblienkäufer und Mieter
Baupreise 2009 leicht gestiegen
Die Baupreise sind 2009 gegenüber dem Vorjahr nach Analysen der Unternehmensberatung OC&C Strategy Consultants im Wohnungsbau um 0,9 Prozent gestiegen. Im Gewerbebau kletterten sie in dieser Zeit um 1,1 Prozent.
Für den deutschen Hochbau geht OC&C im Gegensatz zu den meisten Wirtschaftsforschungsinstituten für dieses Jahr von einem weiteren realen Umsatzrückgang von 0,1 Prozent aus. Bereits für 2009 lag OC&C mit ihrer pessimistischen Prognose von -1,8 Prozent deutlich näher am tatsächlichen realen Marktrückgang von 2,0 Prozent als die Wirtschaftsforschungsinstitute.
Während OC&C im Wohnungsbau in diesem Jahr eine Bodenbildung und bis 2012 ein durchschnittliches jährliches Wachstum von 0,8 Prozent prognostiziert, wird für den Nichtwohnungsbau in diesem Jahr ein starker Rückgang erwartet. Eine Stabilisierung des Nichtwohnungsbaus werde es erst mit der Konjunkturerholung ab 2011 geben. Im Durchschnitt werde es hier bis 2012 einen Rückgang von 0,5 Prozent geben.
Zinsbindung und Tilgungshöhe bei Immobilienfinanzierung
Kein Finanzierungsberater kann in die Zukunft blicken und die Entwicklung der Zinsen voraussagen. Fakt aber ist, dass die Zinsen für Baufinanzierungen derzeit sehr niedrig und teilweise bei unter vier Prozent (effektiv) liegen. Solche Finanzierungen gehen allerdings mit einer eher kurzen Zinsbindung von lediglich fünf Jahren einher. Wer die historisch tiefen Zinsen hingegen über eine Laufzeit von 15 Jahren halten will, muss mit einem Zinssatz rechnen, der etwa ein Prozent höher liegt.
Verbraucher mit einem engen finanziellen Spielraum sollten dennoch bei ihrer Baufinanzierung einen möglichst lange fixierten Zins von mindestens 15 Jahren wählen. Dann haben sie das Risiko steigender Raten lange Zeit minimiert.
Steht nämlich nach Ablauf des Darlehns eine Anschlussfinanzierung an, müssen sie möglicherweise mit einem höheren Zinssatz rechnen, der ihre finanziellen Möglichkeiten zusätzlich strapaziert.
Wer hingegen größere finanzielle Möglichkeiten hat, sollte ein Darlehn mit einer kurzen Zinsfestschreibung (fünf oder zehn Jahre) wählen, und er sollte das beim Zinssatz eingesparte Geld in einen höheren Tilgungssatz stecken. Bei einem Darlehen über 100.000 Euro (Tilgung ein Prozent) sind nach Ende der zehnjährigen Zinsbindung erst etwa 12,5 Prozent der Darlehensschuld beglichen. Wird eine Tilgung von fünf Prozent gewählt, sind nach zehn Jahren dagegen 60 Prozent abgezahlt.
Als weitere Alternative kann ein Immobilienkäufer seinen Baukredit in mehrere Darlehen mit unterschiedlichen Zinsbindungen splitten, um so sein Zinsrisiko zu verteilen.
Wintergarten nur für den Sommer?
Verkaufen alleine genügt nicht: Der Hersteller eines Wintergartens muss seinen Kunden vorab aufklären, ob das geplante Bauwerk tatsächlich das ganze Jahr über zu benützen ist oder nur während der Sommermonate (OLG Düsseldorf, Az: 22 U 116/97).
Eine Familie hatte einen Wintergarten bestellt, der auf der Terrasse des Hauses gebaut werden sollte. Stillschweigend gingen sie davon aus, dass ein "Wintergarten" auch während der kalten Jahreszeit zu bewohnen sei. Doch das war nicht der Fall. Weil die Dachkonstruktion aus Acryl-Stegplatten bestand, bildete sich während der Heizperiode an der Decke regelmäßig Schwitzwasser, das herunter tropfte und lästig war. Der Hausbesitzer zog gegen den Hersteller vor Gericht. Weil die Nutzung nur eingeschränkt möglich sei, müsse die Firma Schadenersatz leisten. Für einen Betrag von über 7.000 Euro könnten die ungeeigneten Platten gegen Isolierglas ausgetauscht werden. Der Hersteller wollte nicht bezahlen. Er habe gegenüber dem Hausbesitzer mit offenen Karten gespielt. Die Richter ließen in ihrem Urteil keinen Zweifel daran, dass der Wintergarten in der bestehenden Form mangelhaft sei. Der Hersteller hätte seinem Kunden deutlich machen müssen, wozu das vertraglich vereinbarte Wintergarten-Modell geeignet ist.
Lärm - und dann lange nichts
Lärm ist der häufigste Auslöser von Nachbarschaftsstreitigkeiten. Laut einer Studie des Marktforschungsinstituts Innofact entzünden sich daran 55 Prozent der Konflikte. Weit abgeschlagen folgt an zweiter Stelle (24 Prozent) die Hausordnung für Zwist.
Von den knapp über tausend befragten Personen gaben 31 Prozent an, bereits mit einem Nachbarn in Streit geraten zu sein.
Keine Miete, wenn Kaution gefährdet ist
Gerät der Vermieter in Insolvenz, dann haben die Mieter das Recht, die Mietzahlungen auszusetzen, bis ihre Kaution konkurssicher angelegt ist. Die Richter des Bundesverfassungsgericht kamen zu diesem Schluss, weil der Vermieter die Kaution nicht auf einem Sonderkonto (und damit von seinem Vermögen getrennt) angelegt hatte. Dies schreibt aber das Gesetz vor.
Der Zwangsverwalter, der die Vermieterfunktion nach einer Insolvenz übernimmt, wollte die Kaution nicht nachträglich auf ein Sonderkonto anlegen. Daher verhielt sich der Mieter rechtens, indem er keine Miete zahlte bevor sein Geld nicht sicher verwahrt ist (BGH, Az: VIII ZR 336/08).
Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung
Nachbarn, die sich durch den blauen Dunst belästigt fühlen, haben kein Recht auf eine Mietminderung, denn das Rauchen in der Wohnung gehört zum üblichen Gebrauch. Über dieses Urteil des Landgerichts Berlin (AZ: 63 S 470/08) informierte der Deutsche Anwaltverein (DAV).
Die Nachbarn eines starken Rauchers fühlten sich durch dessen Konsum gestört, insbesondere, wenn der unter ihnen wohnende Mann seine Wohnung lüftete. Sie kürzten die Miete um 50 Euro. Vom Vermieter forderten sie, er solle dem rauchenden Mieter verbieten, im Balkonzimmer zu rauchen beziehungsweise das Lüften der Wohnung zu festgesetzten Zeiten vorschreiben.
Das wiesen die Richter zurück. Rauchen gehöre zum üblichen Gebrauch einer Mietwohnung und müsse auch von Nachbarn akzeptiert werden. Die betroffenen Mieter könnten vom Vermieter auch nicht verlangen, den rauchenden Nachbarn zu einer Raucheinschränkung zu veranlassen oder zu bestimmten Zeiten zu lüften. |



