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17.02.2012 - Baubranche
Bauexperten kritisieren Erhöhung der Grunderwerbsteuer

Aktuell heben die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Berlin ihre Grunderwerbssteuer auf fünf Prozent und ziehen damit Brandenburg, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Thüringen gleich. Nur noch in Bayern, Hessen und Sachsen werden die Bauherren mit lediglich 3,5 Prozent zur Kasse gebeten. Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt nehmen 4,5 Prozent, im Saarland liegt die Grunderwerbsteuer bei vier Prozent.
"Mit der Erhöhung der Grunderwerbsteuer in immer mehr Bundesländern rückt das eigene Heim für viele junge Familien in weite Ferne", kritisiert Thomas Penningh, Präsident des Verbands Privater Bauherren (VPB). "Neben den gestiegenen Baukosten und den gerade in Ballungsgebieten anziehenden Grundstückspreisen, kommt nun noch die Grunderwerbsteuer als Hindernis hinzu."
Grunderwerbsteuer kassieren die Länder nicht nur auf die Grundstücke, sondern heutzutage in der Regel auf das gesamte Haus. Schuld daran sind laut VPB die Schlüsselfertigimmobilien, für sich inzwischen rund drei Viertel aller Bauherren entscheiden. Auch bei gebrauchten Immobilien haben Käufer schlechtere Karten. Denn die Grunderwerbsteuer, die der Staat bei jedem neuerlichen Verkauf derselben Immobilien wieder in Rechnung stellt, wird auch beim Altbau auf den Gesamtpreis aus Haus und Grundstück fällig.
Das ist nach Ansicht des VPB nicht im Sinne der nachhaltigen Entwicklung. Der VPB spricht sich deshalb mit anderen Spitzenverbänden der Immobilienwirtschaft gegen die weitere Erhöhung und für eine Deckelung der Grunderwerbsteuersätze bei zwei bis maximal drei Prozent aus.
| © fotolia.com / Franz Pfluegl |
09.02.2012 - Guter Rat Expertenrat: So vermeiden Sie Frostschäden in der Wohnung Rund 16.000 zugefrorene Wasserleitungen sorgen in jedem Winter für erhebliche Schäden. Nicht selten setzen geplatzte Wasserrohre und Rohrbrüche ganze Wohnungen unter Wasser. Gebäudeversicherungen, Hausrat- oder Haftpflichtversicherung treten für derartige Frostschäden nur ein, wenn Mieter oder Vermieter die allgemein üblichen Sorgfaltspflichten eingehalten haben. So muss der Vermieter die zentrale Heizungsanlage eine Mindesttemperatur in der Wohnung zwischen 20 und 22 Grad Celsius einstellen. Allerdings muss diese nicht „rund um die Uhr“ garantiert werden: Nachts, also zwischen 23.00 bzw. 24.00 und 6.00 Uhr, reichen nach der Nachtabsenkung auch 18 Grad Celsius aus. Bei extremen Außentemperaturen sind zudem auch Mieter Mieter verpflichtet, ihre Wohnung ausreichend zu begeizen. Dies gilt auch während ihrer Abwesenheit wie z.B. bei einer Urlaubsreise. Der Vermieter ist verpflichtet, darauf zu achten, dass dies auch in leerstehenden Wohnungen des Mietshauses geschieht. Bei Thermostatventilen muss zumindest die Frostschutzstellung gewählt werden. Sicherheitshalber sollte vor Urlaubsantritt ein Freund, Verwandter oder Nachbar mit der Betreuung der Wohnung beauftragt werden. Bei längerer Abwesenheit sollten wasserführende Anlagen, wenn möglich, entleert werden. Besonders frostgefährdete Stellen bei Wasserleitungen und Armaturen sollten zusätzlich mit Stroh oder Glaswolle isoliert werden. Sind Wasserrohre oder -leitungen tatsächlich zugefroren und helfen so einfache Mittel, wie heißes Wasser, heiße Tücher, Heizlüfter oder Fön nicht weiter, müssen Handwerker, zum Beispiel Installateure gerufen werden. Keinesfalls sollten Mieter selbst mit offener Flamme, Kerzen oder Lötlampe arbeiten. Wichtig ist auch, dass bei jedem Auftauversuch die Wasserzufuhr vorher abgesperrt wird. Wasserrohrbrüche werden häufig erst nach dem Auftauen entdeckt. Quelle: Deutscher Mieterbund e.V. © pixelio.de / Andreas Morlok
Immobiliennews - aktuelles aus der Immobilienbranche
7. EnEV 2009: Entwarnung für Dämmung der obersten Geschossdecke
Die Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz hat festgestellt: „Es besteht keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung im Sinne des § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 EnEV 2009, wenn die oberste Geschossdecke oder das Dach bereits über eine durchgehende, allenfalls durch Balken oder Sparren unterbrochene Schicht eines Dämmstoffes verfügt. Die oberste Geschossdecke gilt auch dann als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 2:2003-07 entspricht; davon kann bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden.“
Ein Pflicht zur Dämmung besteht daher nur, wenn
• die oberste Geschossdecke keine Holzbalkendecke ist oder
• das Gebäude
- - bis Ende 1968 errichtet wurde und
- - keine massive Geschossdecke aufweist und
- - auch später nicht gedämmt wurde.
Auch in diesen Fällen entfällt aber die Pflicht zur Dämmung, wenn die Maßnahme nicht wirtschaftlich ist. Der Eigentümer kann von der Pflicht zur nachträglichen Dämmung befreit werden, wenn dies eine unbillige Härte darstellen würde. Dies ist immer dann der Fall, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der verbleibenden Nutzungsdauer des Gebäudes nicht erwirtschaftet werden können
Quelle: IVD.net online news Okt. 2011
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Erhöhung der Grunderwerbssteuer!
Endlich wurde erreicht, was viele gehofft und angestrebt haben: Durch den niedrigen Basiszinssatz und die somit sehr günstigen Finanzierungsmöglichkeiten erleben wir einen positiven Aufschwung auf dem Immobilienmarkt!
Anscheinend sieht das Land NRW diese Entwicklung nicht so positiv. Denn nun hat auch das Land NRW die Grunderwerbssteuer von 3,5 % auf 5,0 % angehoben!
€ 150 Mio. Mehreinnahmen sollen den Erwartungen nach so für das laufende Jahr noch erwirkt werden und etwa € 400 Mio. für das folgende.
Als 2006 die Eigenheimzulage wegfiel, erlebte der Immobilienmarkt eine schwere Zeit, von der er sich nun langsam erholt. Wie wird sich eine Erhöhung der Grunderwerbssteuer um ca. 40 % auf den Immobilienmarkt auswirken?
Fakt ist, dass sich die Erhöhung erschwerend auf die Eigenheimfinanzierung auswirkt, da viele Banken nur dann finanzieren, wenn die Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtskosten, ggf. Maklerprovision) als Eigenkapital dargelegt werden können.
Natürlich wird weiter finanziert. Aber In einigen Fällen vielleicht mit einem geringem Zinsaufschlag. Wir sind gespannt auf die Entwicklung und Erfahrungen der nächsten Monate. Wir werden Sie natürlich auf dem laufenden halten.
Ihr CASA Team
Kanaldichtigkeitsprüfung - Fristverlängerung nicht für Hagen!
Bisher waren alle Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Dichtigkeitsprüfung ihrer Abwasserkanäle bis zum 31.12.2015 vornehmen zu lassen. Nun hat aber das NRW-Umweltministerium einen Erlass verabschiedet, wonach eine Fristverlängerung dieser Dichtigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Die Frist würde dann von 2015 auf 2023 verlängert. Dies ist aber nur möglich, wenn die Kommune entweder Sanierungsmaßnahmen in einem Abwasserbeseitigungskonzept festgelegt hat oder aber für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachung überprüft. Grundstückseigentümer können aufatmen. Die Gemeinde muss um eine Fristverlängerung zu bewirken, die Satzung zur Dichtheitsprüfung an die Selbstüberwachung des öffentlichen Kanals koppeln, da diese bereits 2006 in allen Städten durchgeführt wurde und die nächste Untersuchung erst in 15 Jahren stattfinden muss, könnte damit eine Fristverlängerung bis 2023 erwirkt sein. Dies gilt nicht für Wasserschutzgebiete.
Wer sein Eigentum in einem Wasserschutzgebiet hat, muss zu dem eine teurere Druckluftprüfung vornehmen lassen, die unter Umständen dem Kanal schaden kann. Für alle anderen reicht eine Videoprüfung vollkommen aus.
Nach freundlicher Auskunft durch die Stadtentwässerung Hagen wird in Hagen erstmal keine Fristverlängerung angestrebt. Der 31.12.2015 steht weiterhin als Termin fest, für die Beendigung der Dichtheitsprüfung. Mitte Juli soll das Thema in der nächsten Ratssitzung aber wahrscheinlich nochmal angesprochen, hierzu werden wir dann informiert.
Die SEH teilte weiterhin mit, dass sie schon jetzt selbst erkennen erkennen, wenn an irgendeinem Kanal größere Undichtigkeiten vorhanden sind und würden dann selbst kontrollieren und den jeweiligen Eigentümer darauf aufmerksam machen.
Die Abwasserversickerung sei in Hagen nicht hochbelastend, sodass unser Grundwasser sauber ist und auch die SEH an die Thematik Dichtheitsprüfung gelassen herangeht.
Auch würden Sie umliegende Eigentümer ansprechen, wenn die SEH selbst Kanalreparaturen durchführen, ob in dem Zuge Dichtheitsprüfungen erfolgen sollen, da dies bei bereits geöffneter Straße eine Kostenersparnis für den jeweiligen Eigentümer bedeutet, sollten Undichtigkeiten vorhanden sein.
Trotzdem ist es wichtig und auch gesetzlich geregelt, die Umwelt zu schützen und die Dichtheitsprüfung bis Ende 2015 durchzuführen.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetpräsenz der SEH unter
http://www.sehagen.de/service-dichtheitspruefung.php
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