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02.02.2012 - Baubranche
Grunderwerbssteuer: Vorsicht bei "verbundenen Geschäften"
Viele Bundesländer erhöhen die Grunderwerbsteuer. Das trifft Bauherren und Hauskäufer gleichermaßen, wenn auch in unterschiedlichem Umfang. Wer ein Haus vom Bauträger kauft, der muss die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtpreis bezahlen, also auf Grund und Haus.
Kauft er dagegen sein Grundstück und beauftragt anschließend einen Architekten mit Planung und Bau seiner Immobilie, dann bemisst sich die Grunderwerbsteuer nur nach dem Grundstückspreis. Der eigentliche Hausbau zählt nicht mehr dazu. Hier wittert mancher die Möglichkeit, Steuern zu sparen, indem er Grundstücks- und Hauspreis vertraglich trennt. Das Finanzamt kennt den Trick allerdings und prüft solche Geschäfte sehr genau.
Stellt es dabei fest, der Kauf des Grundstücks ist an die Bedingung gekoppelt, einen bestimmten Architekten zu beauftragen, oder sind zum Grundstück schon fertige Pläne genehmigt, die übernommen werden müssen, dann unterstellt das Finanzamt ein sogenanntes verbundenes Geschäft und erhebt Grunderwerbsteuer auf Haus und Grund. Bauherren müssen also immer darauf achten: Grundstücksverkäufer und Planer dürfen wirtschaftlich nicht miteinander verflochten sein.
Quelle: Verband Privater Bauherren e.V.
| © fotolia.de / Gina Sanders |
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