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Casa Immobilien Dienstleistungs GmbH

Die Erbfolge selbst bestimmen – Das Testament

13.Januar2012
Wer sich die gesetzliche Erbfolge anschaut, findet meist die ein oder andere Regelung, die nicht in seinem Sinne ist. Doch Sie sind auch nicht an diese Regelungen gebunden. Sie können Ihr Vermögen und damit auch Ihre Immobilie auch in anderer Form übertragen. Eine Möglichkeit ist dabei das Testament. Doch auch das juristische Regelwerk des Testaments hat seine Stolpersteine.

Senioren TestamentGrundsätzlich kann nur eine natürliche Person ein Testament erstellen. Juristische Personen, also beispielsweise GmbHs oder eingetragene Vereine können kein Testament verfassen. Die zweite zwingende Voraussetzung für die Erstellung eines juristisch einwandfreien Testaments ist die sogenannte Testierfähigkeit. Nach § 2229 BGB ist jemand nicht testierfähig, wenn er „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.

Wichtig

Zweifelt ein Erbe die Testierfähigkeit des Verstorbenen an, muss er beweisen, dass der Erblasser bei der Testamentserstellung nicht testierfähig war.
Minderjährige können – auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (z. B. die Eltern) ein Testament aufsetzen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind. Allerdings können sie ihr Testament nur notariell erstellen.

In Ihrem Testament können Sie einen oder mehrere Erben bestimmen. Bei mehreren Erben können Sie im Testament regeln, welchen Anteil am Gesamterbe die einzelnen Erben erhalten sollen.

Wichtig

Das Vererben einzelner Gegenstände ist nach dem deutschen Erbrecht nicht möglich. Sie können aber hierfür ein Vermächtnis anordnen („Meine Taschenuhr vermache ich meine Neffen Ulrich Uhrig.“).

TestamentEs können die verschiedensten Varianten innerhalb eines Testaments angewandt werden, wie das folgende Beispiel verdeutlicht.
Beispiel: Sie haben drei Kinder Axel, Bertram und Christa. Außerdem gehören Ihnen drei Immobilien. Immobilie A ist 200.000 Euro wert, Immobilie B 150.000 Euro und Immobilie C 100.000 Euro. Außerdem haben Sie ein Geldvermögen von 150.000 Euro. Axel erhält Immobile A, Bertram Immobilie B und Christa Immobilie C. Nun könnten sich folgende Barverteilungssätze ergeben:

AxelBertramChrista
Jedes Kind soll den gleichen Anteil vom Geldvermögen erhalten:50.000 €50.000 €50.000 €
Mit dem Geldvermögen soll der Wertunterschied der Immobilien ausgeglichen werden:0 €50.000 €100.000 €
Jedes Kind erhält einen Anteil vom Geldvermögen entsprechend dem Immobilienwert:66.667 €50.000 €33.333 €
Axel soll ½ des Geldvermögens erhalten, die beiden anderen Geschwister sollen sich den Rest teilen:75.000 €37.500 €37.500 €

Es gäbe noch eine ganze Reihe anderer Möglichkeiten. Grundsätzlich sind Sie in der Entscheidung frei, wie Sie das Erbe verteilen.

Grundsätzlich kann ein Testament privatschriftlich oder notariell erstellt werden. Rechtlich gesehen sind diese Testamentsformen gleichrangig. Das hat zur Folge, dass auch ein notariell geschlossenes Testament durch ein privatschriftliches abgelöst, widerrufen, geändert oder ergänzt werden kann. Natürlich gilt das auch umgekehrt.

Das privatschriftliche Testatement

Die zwingenden Vorgaben für ein privatschriftliches Testament findet man im § 2247 BGB. Der Paragraf enthält eine Reihe von „Sollbestimmungen“, die man aber auch zwingend berücksichtigen sollte, da es sonst zu unnötigen Problemen kommen kann. Nach § 2247 BGB sind folgende Punkte zu beachten:

  • TestamentsbriefDas Testament muss eigenhändig abgefasst und unterschrieben werden. Ein beispielsweise auf dem PC geschriebenes, ausgedrucktes Testament mit Unterschrift des Erblassers reicht nicht aus.
  • Das Testament sollte das Datum der Erstellung (Tag, Monat und Jahr) beinhalten.
  • Es sollte auch den Ort, an dem es erstellt wurde, enthalten.
  • Die Unterschrift sollte aus dem Vornamen und Familiennamen des Erblassers bestehen.
  • Minderjährige und Personen, die Geschriebenes nicht lesen können, können kein privatschriftliches Testament verfassen.

Die strenge Regelung führt leider dazu, dass blinde Mitmenschen kein privatschriftliches Testament verfassen können. Auch Minderjährige können mit Vollendung des 16. Lebensjahres kein privatschriftliches sondern nur ein notarielles Testament verfassen. Eltern können auch als gesetzliche Vertreter des Kindes kein privatschriftliches Testament für ihre Kinder errichten.

Werden auf dem Testament Zusätze unter der Unterschrift angebracht, muss das Testament noch einmal darunter unterschrieben werden. Wollen Sie das Testament ändern oder aufheben, sollten Sie eindeutigen Bezug auf das zu ändernde beziehungsweise zu ersetzende Testament nehmen. Auch der Hinweis, dass alle Testatemente, die vor dem Datum des jetzigen Testaments erstellt wurden, widerrufen werden, kann sehr vorteilhaft sein.

Damit Ihr privatschriftliches Testament nach Ihrem Tod auch wirklich gefunden wird, sollten Sie es bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht als Nachlassgericht hinterlegen. Dann können Sie sicher sein, dass dieses Testament auch nach Ihrem Tod angewandt wird. Bei privaten „Verstecken“ kann das Testament nicht gefunden oder gar von nicht bedachten Erben beseitigt werden.

Das notarielle Testament

Beim notariellen Testament spricht der Gesetzgeber vom „öffentlichen Testament“. Es kann nur zur Niederschrift beim Notar errichtet werden. Dabei können Sie das Testament mündlich beim Notar zu Protokoll geben oder ein bereits abgefasstes Testament beim Notar vorlegen. Das Protokoll aufgrund der mündlichen Angaben beziehungsweise das übergebene Dokument wird vom Notar noch einmal dem Erblasser laut vorgelesen. Danach erklärt der Erblasser sein Einverständnis. Dass muss nicht mehr grundsätzlich „mündlich“ geschehen. Auch ein Kopfnicken oder anderes eindeutiges Signal des Erblassers reicht hier aus.

TestamentsschreibenStatt eines Testaments können Sie auch einen Erbvertrag schließen. Das Testament können Sie beziehungsweise Sie und Ihr Ehepartner, wenn Sie ein gemeinsames Testament geschlossen haben, jederzeit ändern. Beim Ehevertrag ist das nur möglich, wenn alle am Vertrag beteiligten Personen zustimmen. Häufig wird ein Erbvertrag geschlossen, wenn es darum geht, eine zu Lebzeiten erbrachte Leistung durch die Erbschaft wieder gut zu machen.

Beispiel: Ein Nachbar pflegt seine Nachbarin bis zu deren Tode, so dass sie ihren Lebensabend in ihrem eigenen Haus verbringen kann. Sie will dem Nachbarn etwas Gutes tun und schließt einen Erbvertrag mit ihm, nach dem er das Haus als Alleinerbe erhält.

In vielen Fällen tut man dem Erben in unserem Beispiel keinen Gefallen. Da er nicht verwandt ist, erhält er lediglich einen Steuerfreibetrag von 20.000 Euro für die Immobilie angerechnet. Der Eingangssteuersatz beläuft sich für ihn bei dem verbleibenden Rest schon auf 30 %. Hier sollten Sie sich in jedem Fall mit einem Anwalt in Verbindung setzen und dieses Thema genau besprechen, bevor aus dem gut gemeinten Erbe ein Fluch für den Bedachten wird. Erbverträge kann grundsätzlich jeder mit jedem schließen. Allerdings müssen alle Vertragspartner volljährig sein. Der Erbvertrag bietet sich deshalb auch bei Paaren an, die ohne juristische Bindung (standesamtliche Heirat oder Eintragung einer Lebensgemeinschaft) zusammen leben. Der Erbvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden. Bei Vertragsabschluss muss nur der Erblasser persönlich anwesend sein. Der oder die anderen Vertragspartner können sich auch vertreten lassen.

Vereinfacht ausgedrückt kann im Erbvertrag alles geregelt werden, was auch in einem Testament geregelt werden kann. Der Vertrag muss aber neben einseitigen Verfügungen des Erblassers auch mindestens eine der nach § 2278 Abs. 2 BGB zulässigen vertragsmäßige Verfügung enthalten. Dabei handelt es sich um

  • Erbeinsetzungen
  • Vermächtnisse
  • Auflagen

Fehlt eine vertragsmäßige Verfügung handelt es sich nicht um einen Erbvertrag. Das Dokument könnte dann unter Umständen noch als Testament gewertet werden. Grundsätzlich kann der Erblasser auch nach Abschluss des Erbvertrages frei über sein Vermögen verfügen. Er darf allerdings keine Schenkungen mehr vornehmen, die den Vertragserben schlechter stellen würden.

Beispiel: Sie haben per Erbvertrag Ihre Mietimmobilie an den Nachbarn H. vermacht. Wenn Sie nun das Haus verkaufen, um das Geld selbst zu verleben, können Sie dies auch weiterhin tun. Wenn Sie aber das Haus Ihrer Enkelin schenken wollen, ist dies nicht ohne Einverständnis des Nachbarn H. möglich

Quelle: http://www.hausblick.de/verkaufen-erbschaft-verkauf/16-leitfaden-verkaufen/90-erbfolge-bestimmen-per-testament?showall=1#seite2