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Casa Immobilien Dienstleistungs GmbH

12.10.20117. EnEV 2009: Entwarnung für Dämmung der obersten Geschossdecke

Die Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz hat festgestellt: „Es besteht keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung im Sinne des § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 EnEV 2009, wenn die oberste Geschossdecke oder das Dach bereits über eine durchgehende, allenfalls durch Balken oder Sparren unterbrochene Schicht eines Dämmstoffes verfügt. Die oberste Geschossdecke gilt auch dann als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 2:2003-07 entspricht; davon kann bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden.“

Eine Pflicht zur Dämmung besteht daher nur, wenn

  • die oberste Geschossdecke keine Holzbalkendecke ist oder
  • das Gebäude
  • bis Ende 1968 errichtet wurde und
  • keine massive Geschossdecke aufweist und
  • auch später nicht gedämmt wurde.

Auch in diesen Fällen entfällt aber die Pflicht zur Dämmung, wenn die Maßnahme nicht wirtschaftlich ist. Der Eigentümer kann von der Pflicht zur nachträglichen Dämmung befreit werden, wenn dies eine unbillige Härte darstellen würde. Dies ist immer dann der Fall, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der verbleibenden Nutzungsdauer des Gebäudes nicht erwirtschaftet werden können

Quelle: IVD.net online news Okt. 2011

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