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Casa Immobilien Dienstleistungs GmbH

05.04.2021Urteil: Frist für Einladung zur Eigentümerversammlung :

Nach der Wiederbestellung einer Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verschickte diese am 04. September 2015 eine Einladung zur nächsten Eigentümerversammlung für den 25. September 2015. Die Gemeinschaftsordnung beinhaltete einen Vermerk, dass die Einladung an die Adresse versendet werden soll, welche die Eigentümer ihrem Verwalter zuletzt genannt haben. Einige Eigentümer fochten den Beschluss der Wiederbestellung der Verwalterin an. Sie argumentierten, dass ein Einberufungsmangel vorläge und behaupten, dass die Einladung mehrere Eigentümer gar nicht oder nicht rechtzeitig erreicht hätte (AZ ZR 196/19).

Strittig war der Punkt, ob bei dem Versand der Einladungen zur Eigentümerversammlung das Datum der Absendung ausreiche oder sich die Frist auf den Erhalt der Einladung bezieht. Die beklagten Wohnungseigentümer sehen den Versand der Einladung als ordnungsmäßig an, da aus ihrer Sicht das Absendedatum berücksichtigt werden muss. Zwar geben das Amts- und Landgericht den Klägern Recht. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hebt das Urteil von Amts- und Landgericht auf. Laut BGH sei die Regelung des „Absendedatums“ weit verbreitet und die Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung wirksam. Dies bedeutet, dass für eine ordnungsmäßige Einberufung das Datum der Absendung der Einladung ausreicht. Dies gelte sowohl für die Eigentümer, die ihre aktuelle Adresse genannt haben als auch für diejenigen, die umgezogen sind.

Hinweis: Seit dem 1. Dezember 2020 gilt das Wohnungseigentumsgesetz (WEGesetz). Eine der Änderungen betrifft die Ladungsfrist zu Eigentümerversammlungen. Diese wurde von zwei auf drei Wochen verlängert. Das aktuelle WEGesetz geht sogar einen Schritt weiter: Bei der Einladung zur Eigentümerversammlung kommt es lediglich auf eine Einladung in Textform an. Diese wäre somit ebenfalls ordnungsmäßig, wenn es sich um ein Einladungsschreiben per E-Mail handelt. Eigentümer sollten deshalb darauf achten, beim Verwalter eine gültige E-Mail-Adresse zu hinterlassen und den Posteingang zu prüfen.

Quelle: WiE
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